Die Langjährigkeit von Rechtsstreitigkeiten war Gegenstand prozessrechtlicher Regelungen seit Anbeginn. Sie ist nicht ausschließlich auf die Mängel einer Prozessordnung zurückzuführen, sondern kann auch in anderen Verfahrensverzögerungen liegen. Ebenso verhält es sich mit der Beschleunigung von Verfahren. Ursachen einer P. können organisatorischer Art sein, arbeitsbedingte Ursachen des Gerichts haben oder handlungsbedingt durch die Parteien sein. Schon im Jahre 17 v. Chr. sah das ...
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