Als R.e bezeichnet man subjektive Rechte (Recht, subjektives), die gegenüber jedermann wirken: Sie ordnen einer Person ein Gut mit ausschließender Wirkung zu, sodass jeder andere dieses Gut – seinen Gebrauch, seine Nutzung, seine Verwertung und die Verfügungsgewalt darüber – der berechtigten Person belassen und jede Einwirkung darauf unterlassen muss. R.e können dementsprechend von jedermann verletzt werden. Relative Rechte (Recht, relatives) wirken dagegen nur gegenüber bestimmten ...
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Dem Stichwort Recht, absolutes ist folgendes Schlagwort zugewiesen:
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