Anders als absolute Rechte (Recht, absolutes) wirken R. nur gegen eine bestimmte Person oder Personenmehrheit und können deshalb auch nur von diesen verletzt werden. Hauptfall ist der Anspruch, „das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen“ (§ 194 BGB). R. werden nicht durch § 823 Abs. 1 BGB geschützt. Im Schuldverhältnis erfolgt der Schutz der Ansprüche durch das Leistungsstörungsrecht. Der Begriff des R. findet sich wie der des absoluten Rechts erstmals in ...
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