Auszug aus dem Inhalt von Rechtlosigkeit, Rechtsminderungen
I. Ein Mensch, dem „das Recht, Rechte zu haben“ (Hannah Arendt, 1949) fehlt, lebt in Rechtlosigkeit (RL). Er hat keine Rechtsfähigkeit, ist demzufolge nicht Träger von Rechten und Pflichten, kann weder Allgemeine Persönlichkeitsrechte für sich geltend machen, noch sich auf seine Menschenwürde berufen. Seine Handlungsfreiheit ist eingeschränkt. Von der Rechtsgemeinschaft ist er sozial ausgeschlossen (ex lege). Als Ursachen finden sich geburtsständische, rassistische, in der ...
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