I. Island. Der R. (aisl. lögsögumađr) war in Island Inhaber des einzigen öffentlichen Amtes während der freistaatlichen Zeit (ca. 930–1271). Es wurde mit dem Allthing (alþingi), der rechtsprechenden und gesetzgebenden Versammlung aller freien Isländer, 930 begründet und war nicht erblich. Die Lögrétta wählte den R. am ersten Freitag der Allthingszeit sofort nach dem Vortrag der Thingordnung (durch den Vorgänger) für drei Jahre zum Vorsitzer des Things. Bei Neuwahl war ...
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