R. bedeutet heute einen Tatbestand, der Vertrauen in eine nur scheinbare Rechtslage erweckt, das rechtlich geschützt wird; die Abgrenzung vom Vertrauensschutz bleibt klärungsbedürftig. R. soll in so unterschiedlichen Zusammenhängen wie Erwerb vom Nichtberechtigten (Guter Glaube, Öffentlicher Glaube), Duldungs- oder Anscheinsvollmacht (Vollmacht) und Publizität des Handelsregisters erklärend wirken. Erler (sachlich übereinstimmend schon Jacobi, 1906 [Das Wertpapier], 47, 51) sieht im ...
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