Beschwerden wegen R. gab es im altdeutschen Recht bereits seit der fränkischen Zeit (Fränkisches Recht). Es handelte sich dabei um einen im dinggenossenschaftlichen (einstufigen) (Ding) wie auch im gelehrten Verfahren vorkommenden besonderen Rechtsbehelf, durch den die Verweigerung oder Verzögerung der Rechtsgewährung durch ein Gericht (Richter und Schöffen) durch den Kläger angegriffen wurde (iustitia denegata vel protacta); mit ihm wurden „anomale prozessuale Zustände“ (Perels, 10), ...
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