Der in das Decretum Gratiani (ca. 1145 Corpus Iuris Canonici) übernommene canon R. (Decr. Grat. C.3 q.1 c.3) gilt als wichtige Wurzel der Spolienklage (actio spolii) (Spolienrecht) und damit des modernen Besitzschutzes (vgl. § 861 BGB) (Besitz). Demnach sollte ein vertriebener oder amtsenthobener Bischof nicht angeklagt oder vor eine Synode geladen werden dürfen, ehe er nicht in seine kirchlichen oder weltlichen Güter wiedereingesetzt wurde.Der Text wurde Mitte des 9. Jh. von den Verfassern ...
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