R. wird hier verstanden als die Gesetzgebung des Heiligen Römischen Reiches (10. Jh. bis 1806) und des Deutschen Reiches (1871 bis 1945). Nicht behandelt werden also frühma. Rechtsetzungsakte wie die Leges barbarorum, die karolingischen Kapitularien oder private Rechtsaufzeichnungen wie die Rechtsbücher des MA. I. Mittelalter Das MA kannte keinen fest umrissenen Gesetzesbegriff im modernen Sinne (Gesetzgebung). Die Rechtsetzung auf Reichsebene konnte als einseitiges Gebot an einen weiten, ...
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