Bei der R. handelt es sich um die im alten Reich verbindlich geltenden Bestimmungen über die Wehrfähigkeit und deren Organisation. Mit ihr sollten, angesichts des sich bereits seit dem 14. Jh. immer weniger zu einer den zeitlichen Erfordernissen entsprechenden Kriegsführung eignenden Lehnswesens (Lehnrecht, Lehnswesen), das Reich als solches ebenso wie die Rechte und Territorien seiner Stände in militärischer Hinsicht gegen Friedensbruch von innen und außen kollektiv gesichert werden.Die ...
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