R. bezeichnet das Amt des Staatsoberhaupts der Weimarer Republik. Nach Abschaffung der Monarchie durch das Gesetz über die vorläufige Reichsgewalt vom 10.02.1919 eingeführt, war es in Art. 41 ff. der Weimarer Reichsverfassung ausgestaltet. Der R. sollte unmittelbar vom Volk für 7 Jahre gewählt werden. Seine Rechtsstellung war während der Verfassungsberatungen von H. Preuß als Gegengewicht zum gewählten Reichstag konzipiert, wurde aber von der Nationalversammlung (Nationalversammlung, ...
Schlagwörter
Dem Stichwort Reichspräsident sind folgende Schlagwörter zugewiesen:
Ihr Zugang zur Datenbank "Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte"
Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Wir verwenden Cookies.
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu.
Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken
Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung
von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit
individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer
Datenschutzerklärung.