I. Ordnungsbegriff und Quellenbezeichnungen Der Ordnungsbegriff ‚Reichsstadt‘ bezieht sich auf die unter kgl. (ksl.) Stadtherrschaft stehende und vom König (Kaiser) privilegierte Stadt im Reich nach dem Interregnum, als sie vielerorts eine Ratsverfassung ausbildete, für die niedere Gerichtsbarkeit das Amt des Schultheißen (Ammann) und für die hohe Gerichtsbarkeit die Vogtei durch Verpfändung oder Kauf an sich zog und vom König die Verleihung des Blutbanns einholte, die marktrechtl. und ...
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