I. Allgemeines und Reichsvikariat im hohen Mittelalter Das Rechtsinstitut des R. ordnet sich rechtsdogmatisch in das Recht der Stellvertretung ein. Es geht um Stellvertreter, Mit- und Ersatzherrscher (vgl. den treffenden Titel der grundlegenden Monographie von Heckmann, 2002, mit tiefgründigen komparatist. Ausführungen zu Deutschland, England u. Frankreich). Die relativ späte dt. Bezeichnung reichs-vicariat (nach DRW erstmals 1657) kann nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Institution ...
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