Im geltenden Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland werden den Religionsgemeinschaften (Art. 7 III GG) oder Religionsgesellschaften (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 WRV) eine Reihe von Gewährleistungen eingeräumt. Dabei sind beide Begriffe synonym. Anders als manche Länderverfassungen (z.B. Art. 142 III BV) verwendet das Grundgesetz nicht die Begriffe der „Kirchen“ oder „Kirchen und Religionsgemeinschaften“ für Zusammenschlüsse zur gemeinschaftlichen Religionsausübung, sondern ...
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