Die moderne B. hat ihre Wurzeln im Gemeinen Recht und ist ein einseitig verpflichtender Vertrag (Schuldrecht), in dem sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger des Hauptschuldners verpflichtet, für die Erfüllung der Hauptschuld einzustehen (§ 765 Abs. 1 BGB). Die Bürgenschuld ist akzessorisch zur Hauptschuld, der Bürge haftet grundsätzlich subsidiär.Die Behandlung der deutschrechtl. B. ist von Unsicherheit geprägt. Die im 19. und frühen 20. Jh. gewachsene ältere Lehre sah den ...
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