D. (Dotalrecht) bezeichnet insbes. ab der Historischen Rechtsschule ein auf Gütertrennung beruhendes vertragl. Ehegütersystem, welches in der auf das Corpus Iuris Civilis zurückgehenden Ausgestaltung des Gemeinen Rechts zumindest durch die namensgebende dos der Frau u. meist der donatio propter nuptias (d. pr. n.) des Mannes als Gegenleistung zur dos (daher auch contrados) überbrückt wurde. An der dos, meist einer Geldsumme, erwarb der Mann Eigentum, an Liegenschaften u.U. nur ein ...
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