Als Fähre (mhd.: vere; bayr.: urfar) wird, unabhängig von seiner Größe oder technischen Konstruktion, ein Fahrzeug bezeichnet, das unter nautischer Leitung eines Fährmanns (ferge; ahd.: fario, ferio; mhd.: ver, vere, verje) dem Übersetzen (fareja) über einen Strom oder See dient. Das Recht, eine Fähre zu betreiben (Fährgerechtigkeit, Fährgerechtsame) war in früherer Zeit häufig mit dem Eigentum an einem bestimmten Ufergrundstück verbunden. Noch Art. 40 des preuß. AusfG zum BGB ...
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