I. Dem Begriffe nach besteht ein „G.“ (Ius Commune) im Gegensatz zu einem partikulären, speziellen oder „eigenem“ Recht (ius proprium, ius particulare; Partikularrecht) aus einer Summe von Rechtssätzen, die jeweils für eine Vielzahl von räumlich umschriebenen Gebilden oder genau definierten Gruppierungen von Personen gelten, wobei für die einzelnen Einheiten zusätzlich speziellere und daher im Rang, in der Regel mit Vorrang versehene, jedoch eng auszulegende Rechtssätze ...
Schlagwörter
Dem Stichwort Gemeines Recht sind folgende Schlagwörter zugewiesen:
auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte
PDF | 10 Seiten 6,63 €* * inkl. gesetzlicher MwSt.
Wir verwenden Cookies.
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu.
Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken
Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung
von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit
individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer
Datenschutzerklärung.