Die I. ist eine von Philipp Heck (1858–1943) begründete rechtstheoretische Richtung. Das Wort „I.“ scheint Heck zuerst 1905 verwendet zu haben. In der Sache versteht er darunter ein Verfahren, Rechtsfragen nicht durch „Konstruktion“, d.h. durch Subsumtion unter allgemeinere Rechtsbegriffe (Begriffsjurisprudenz), sondern durch Interessenabwägung zu lösen. Dabei sind die gesetzlichen Interessenbewertungen maßgebend, soweit sie sich ermitteln lassen. Fehlt es an einer gesetzlichen ...
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