Allgemein lässt sich L. als die Regierung eines Landes im Sinne von höchster Herrschaftsgewalt (Herrschaft) über ein bestimmtes Gebiet und dessen Bevölkerung verstehen (Territorium), wobei deren Ausübung politisch grundsätzlich an keine bestimmten Formen gebunden ist. Als staatsrechtl. Terminus (Staatsrechtswissenschaft) im engeren Sinne steht L. hingegen in Deutschland, Österreich und in der autonomen Provinz Südtirol (Italien) für die kollegial organisierten obersten Administrations- ...
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