1. L. sind in der rechtshist. Literatur im Gegensatz zu den Landrechtsbüchern die Rechtsbücher – d.h. Arbeiten einzelner Verfasser ohne amtlichen Auftrag, in denen das Recht eines Gebiets oder Bereichs meist in der Volkssprache und damit nicht in Latein aufgezeichnet wird –, deren Gegenstand das besondere, etwa vom Landrecht oder Stadtrecht zu trennende, in erster Linie gewohnheitsrechtl. entstandene Lehnrecht ist (Gewohnheitsrecht).2. Von einem Teil der Literatur werden unter diese L. als ...
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