Als N. werden all jene Formen gewillkürter Erbfolge (Erbfolgeordnung) bezeichnet, bei denen der Testierende aufgrund bes. Umstände nicht in der Lage ist, ein wirksames Testament unter Wahrung der ordentl. Form zu errichten. Seinen Ursprung hat das N. im röm. Recht. Schon Institutionen und Digesten (Corpus Iuris Civilis) kannten Formerleichterungen‚ etwa bei der Errichtung von Militärtestamenten. In den Novellen Valentinians III. war sogar ein handschriftl. N. verankert, das ohne ...
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