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Artikel Privatgerichtsbarkeit
Band IV

Privatgerichtsbarkeit

Sellert, Wolfgang

Auszug aus dem Inhalt von Privatgerichtsbarkeit

Der Begriff P. bezeichnet im Gegensatz zur öffentl. die an den Staat nicht gebundene Gerichtsbarkeit (Gericht). Ihr werden die ma. Lehnsgerichte, die grundherrl. (Grundherrschaft) Hofgerichte, das Märkerding, das Niedergericht und die Standesgerichtsbarkeit zugerechnet. Eine besondere Form der P. ist die noch bis ins 19. Jh. geübte Patrimonialgerichtsbarkeit. Mit der Rechtsvereinheitlichung, Monopolisierung der staatl. Justiz (Rechtspflegemonopol [Gewaltenteilung]) und der Abschaffung aller ...

Verweise

Privatgerichtsbarkeit verweist auf folgende Stichwörter
Gericht Gewaltenteilung Grundherrschaft Hofgerichte Lehnsgerichte Märkerding Patrimonialgerichtsbarkeit Paulskirchenverfassung Preußen Privatautonomie Rechtsvereinheitlichung Reichsjustizgesetze Schiedsgericht Staat Standesgerichtsbarkeit Verbände Verein, Vereinsrecht

Referenzen

Folgende Dokumente beziehen sich auf das Stichwort Privatgerichtsbarkeit:
Patrimonialgerichtsbarkeit Preußen

Schlagwort

Dem Stichwort Privatgerichtsbarkeit ist folgendes Schlagwort zugewiesen:
Gericht;

Zitierfähig mit Smartlink: https://www.hrgdigital.de/HRG.privatgerichtsbarkeit

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