Unter der P. versteht man die Fähigkeit einen Prozess entweder selbst oder durch einen Prozessbevollmächtigen (Prozessvollmacht), den man selbst bestellt hat, zu führen. Im heutigen dt. Recht basiert die P. durch Verweis auf der Geschäftsfähigkeit. Zusätzlich sind Aspekte des Betreuungsrechts zu beachten. Erst die Prozessrechtswissenschaft des 19. Jh., deren dogmatischer Niederschlag sich in der am 01.10.1879 in Kraft getretenen Zivilprozessordnung (ZPO) finden sollte, unterscheidet ...
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