R. bezeichnet das Amt des Staatsoberhaupts der Weimarer Republik. Nach Abschaffung der Monarchie durch das Gesetz über die vorläufige Reichsgewalt vom 10.02.1919 eingeführt, war es in Art. 41 ff. der Weimarer Reichsverfassung ausgestaltet. Der R. sollte unmittelbar vom Volk für 7 Jahre gewählt werden. Seine Rechtsstellung war während der Verfassungsberatungen von H. Preuß als Gegengewicht zum gewählten Reichstag konzipiert, wurde aber von der Nationalversammlung (Nationalversammlung, ...
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