Haftung
Inhalt:
Unter H. versteht man die Pflicht des Haftenden, mit seinem
Unter H. versteht man die Pflicht des Haftenden, mit seinem
Materiellrechtlich bezeichnet A. heute ein
In/seit der PrR.sdogmatik des späten 18. Jh. bezeichnet D. das R. an einer
Die S. (lat. clausula salvatoria) ist eine zivilrechtl. Vereinbarung, mit der sichergestellt wird, dass nichtige Teilbestimmungen eines Vertrages nicht zu dessen an sich indizierter Gesamtunwirksamkeit (§139 BGB) führen. In internationalen Abkommen wird die S. häufig gewählt und mit ihr
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