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A. bedeutete zugleich die außergerichtliche Einleitung eines Rechtsganges und die Erhebung einer
A. bedeutete zugleich die außergerichtliche Einleitung eines Rechtsganges und die Erhebung einer
Ein R. war ein Landgut, das zumeist, jedoch nicht immer, in adeliger Hand war und mit dessen Besitz in
Verboten war u. ist nicht nur der Gebrauch falscher Messwerkzeuge, sondern vielfach, etwa bei Gewerbetreibenden, bereits deren Besitz. Zuwiderhandlungen konnten nach bes. GewerbeR oder allg. Strafrecht (
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