Im R. wird „eine spezielle Form des mittelalterlichen Gnadenrechts“ gesehen (Neidert/Sellert, 1030). Es wurde nach dem
Im
„Verwerfung eines Richters, wenn man Ursache hat, ihn für partheiisch zu halten.“ So definiert die von Johann Georg Krünitz begründete „Oekonomische Encyklopädie“ die R. im 121. Band (1812), und diese knappe Definition kann als allgemeingültig so stehen bleiben. Aus ihr ergibt sich auch, dass es
L. war das älteste von fünf Kindern eines
Vor Beendigung des Verfahrens bzw. ohne die Erlaubnis des
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