Konkurrenzen
Inhalt:
Das geltende Recht unterscheidet bzgl. der Rechtsfolgen danach, ob eine oder mehrere Handlungen vorliegen. §§ 52–55 StGB
Das geltende Recht unterscheidet bzgl. der Rechtsfolgen danach, ob eine oder mehrere Handlungen vorliegen. §§ 52–55 StGB
K. bezeichnet die Summe der von einer Gesellschaft bzw. einem Rechtssystem als besonders schädlich und strafbar erachteten devianten Verhaltensweisen bzw. rechtl. definierten Normverstöße: die
Das Erscheinen des Begriffs D. markiert eine Aufmerksamkeitsverschiebung innerhalb der
Auch andere Autoren wie von Pfeiffer, Zincke oder von Berg richteten die P. stark auf Verwaltungspraxis und Reformen aus, wirkten an verschiedenen Reformvorhaben mit und entwarfen oder edierten Policeygesetze, die als Vorbild für
Die sich in zahlreichen Ortsnamen wie -rode und -reuth, aber auch -scheid, -hagen und -schwend manifestierenden R.en von Wäldern waren Voraussetzung für Siedlungserweiterungen und
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