Die seit dem FrühMA vor allem im germ. Rechtsraum existente und bis zum Ende des
Damit fügt sich der Begriff
Elf Tage nach seiner
Die Frage nach der Standeszuordnung von Kindern aus ungleichen Ehen und dem damit verbundenen ErbR. ist in den RQu. nicht allgemeingültig geregelt. Grundsätzlich sind vier Zuordnungen möglich. Alle vier Regelungen, die sich zwangsläufig widersprechen sowie eine zeitl. und räuml. Begrenzung haben
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