Die P. bezeichnet das gerichtl. Handeln eines Dritten mit Wirkung für und gegen eine
B. als Fesselung eines Freien (ligamen) war in den Quellen seit der fränk. Zeit meist mit geringer Buße – da als tätliche Kränkung aufgefasst – bedroht (Brunner/v. Schwerin 632, Fn. 35); das langobard. und die fries. Rechte setzten eine Wergeldquote auf diese Tat, offenbar da in die
Als mit der
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