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zur deutschen Rechtsgeschichte
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Anefang

Stichwort Anefang
Typ: Stichwort (Veröffentlicht)
Band I
Lieferung 2
Spalte 228 – 232
Autoren: Werkmüller, Dieter

Inhalt:

). Der A. erhielt sich im wesentlichen unverändert das ganze MA hindurch.

A. bedeutete zugleich die außergerichtliche Einleitung eines Rechtsganges und die Erhebung einer Klage gegen den Besitzer der in Anspruch genommenen Sache, der sich daraufhin

Haussuchung

Stichwort Haussuchung
Typ: Stichwort (Veröffentlicht)
Band II
Lieferung 12
Spalte 825 – 829
Autoren: Holzhauer, Heinz

Inhalt:

auch kein anderer Verdachtsgrund gegen den Hausherrn sprach, konnte sich dieser auf derivativen Erwerb berufen, indem er seinen Vormann im Besitz benannte (intertiare). Wenn der Haussucher durch Anschlagen der Sache

Grundstück

Stichwort Grundstück
Typ: Stichwort (Veröffentlicht)
Band II
Lieferung 11
Spalte 605 – 607
Autoren: Hess, Falk

Inhalt:

Rechtsposition wird in der Literatur auf die Begriffe Grundeigentum, Grundbesitz (Besitz), Liegenschaft oder liegendes Gut zurückgegriffen. Als immobilia ist eine differenzierte

Dingliches Recht

Stichwort Dingliches Recht
Typ: Stichwort (Veröffentlicht)
Band I
Lieferung 5
Spalte 1076 – 1078
Autoren: Ogris, Werner

Inhalt:

), Erbbaurecht. Für die ältere Zeit wird man aber auch den diversen LeiheR (Bodenleihe, Lehen, Untereigentum) dingl. Charakter zuerkennen müssen. Fraglich ist, ob der Besitz ein D. ist. Im 19. Jh. hielt man ihn weithin für eine bloße

Kirchenzehnt

Stichwort Kirchenzehnt
Typ: Stichwort (Veröffentlicht)
Band II
Lieferung 16
Spalte 1834 – 1837
Autoren: Müller, Jörg

Inhalt:

Erhebung; so zinst z.B. der Besitz der Pfarre selbst nicht; der Besitz anderer Kleriker bzw. kirchl. Institutionen ist grundsätzlich zur Abgabe des K. verpflichtet. Abgesehen von päpstl. Exemtionen für geistl. Institutionen und einzelne Orden

Rittergut

Stichwort Rittergut
Typ: Stichwort (Veröffentlicht)
Band V
Lieferung 33
Autoren: Wanninger, Thedor

Inhalt:

Ein R. war ein Landgut, das zumeist, jedoch nicht immer, in adeliger Hand war und mit dessen Besitz in Landständischen Verfassungen eine korporative Herrschaftsteilhabe der Adeligen als

Eichwesen

Stichwort Eichwesen
Typ: Stichwort (Veröffentlicht)
Band I
Lieferung 5
Spalte 1246 – 1248
Autoren: Vec, Miloš

Inhalt:

nicht überschreitet.

Verboten war u. ist nicht nur der Gebrauch falscher Messwerkzeuge, sondern vielfach, etwa bei Gewerbetreibenden, bereits deren Besitz. Zuwiderhandlungen konnten nach bes. GewerbeR oder allg. Strafrecht (Strafe

Ablösungsgesetzgebung

Stichwort Ablösungsgesetzgebung
Typ: Stichwort (Veröffentlicht)
Band I
Lieferung 1
Spalte 21 – 23
Autoren: Erler, Adalbert / Eckert, Jörn

Inhalt:

die A. mit der Stein-Hardenbergischen Reform. Am 09.10.1807 erging das „Edikt betr. den erleichterten Besitz des Grundeigentums sowie die persönlichen Verhältnisse der Landbewohner“ (Oktoberedikt), das die persönliche Abhängigkeit der Bauern von den

Ottokar II. (um 1233-1278

Stichwort Ottokar II. (um 1233-1278
Typ: Stichwort (Veröffentlicht)
Band IV
Lieferung 26
Spalte 287 – 288
Autoren: Lück, Heiner

Inhalt:

geworden. Die vorübergehend an Ungarn verlorene Steiermark brachte er 1261 wieder in seinen Besitz. 1269/70 erwarb er die Herzogswürde von Kärnten und Krain. Im Jahre 1266 konnte er das

Auflassung

Stichwort Auflassung
Typ: Stichwort (Veröffentlicht)
Band I
Lieferung 2
Spalte 339 – 341
Autoren: Ogris, Werner

Inhalt:

Vollzug der Veräußerung, also die Einkleidung des Erwerbers in den Besitz bzw. in die Gewere. Auch die Investitur zerfiel in zwei voneinander zu trennende
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