Die Stellung des D. wurde in diesen SonderR.en zunehmend der des höheren Adels angepasst. Dabei setzte sich auch die Überzeugung von der Erblichkeit
Die D. von 1473, d.h. die vom Kurfürsten u. Markgrafen Albrecht Achilles unter Beteiligung seiner Gemahlin u. zweier Söhne niedergelegte Verfügung vom 24.02.1473, regelte Erbgang u. gegenseitiges Verhältnis der Hohenzollernländer in
D. (von lat. cella) bezeichnet die im
E. im untechn. Sinne ist die Äußerung des Beklagten vor Gericht. Im techn. Sinne handelte es sich im röm. Recht um diejenige Erklärung, die zur
E. ist ein zentraler Begriff aus dem röm.-kan.
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