Als A. wurden alle Fremden, die außerhalb einer
Staatsrechtl. geht P. (lat. provincia) auf den ant.-röm.
Nach dem II. Vatikanischen
Als P. werden verschiedene, sachlich und historisch zusammenhängende Institutionen bezeichnet. P. bedeutet zum einen das Recht einer
(lat. signare, mhd. merken, mnd. teken) bezeichnet das Einbrennen eines Zeichens, entweder als eine Form der Strafe an
Der aus dem Lateinischen entlehnte Begriff K. zeigt in seiner grundsätzlichen Bedeutung ‘Versammlungsort’ bzw. ‘Versammlung’ zunächst nur wenig spezifischen Charakter. Erst mit seiner Verwendung in der röm. Kaiserzeit und dann v.a. in der christl.
In das weltl. Recht Deutschlands drang der I. etwa
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