R. (regalia, ius regalia) waren im italienischen Reich des MA eine bestimmte Gruppe von Rechten, Herrschaftsämtern, Besitzungen und Gütern, die dem König als dingliches Substrat seiner Herrschaftsgewalt zustanden, die er aber nicht unbedingt selbst wahrnehmen oder verwalten musste
Die P. gilt als eine Art privater Gerichtsbarkeit (
Als N. werden im Gegensatz zum wettinischen (Ober-)
Bemerkenswert ist, dass das röm. Recht für den Pächter praktisch keinen Bestandsschutz entwickelt hat. Er war nur detentor, also Inhaber der Sachherrschaft ohne Besitzschutz (
K.n wurden selbst zu eigenständigen Symbolen des
Unter R. hat man sich, wenigstens in der Theorie, die kgl. Besitzungen vorzustellen, die nicht dem Hausgut (
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