B. ist der Verwaltungs- und Jurisdiktionsbezirk eines
B., Diözese (διοίκησις, i.e
Obwohl schon seit den hoch- und spätma. Qu. haften, hachten, hechten u.ä. obrigkeitlichen Freiheitsentzug bedeuteten, hat sich daraus für das materielle StrafR (
Mittelfranz./franz. ressort für ‘Gerichtsbarkeit’; franz. ‘Geschäftsbereich’, ‘Aufgabengebiet’; altfranz. res(s)ort ‘Gerichtsbarkeit’; Bildung zu mittelfranz./franz. ressortir ‘zur Zuständigkeit, in die Abhängigkeit eines Gerichts- und Verwaltungsbezirks gehören’, aber auch
I. (lat. infamia, [‚Ehrlosigkeit, Ehrverlust‘]) bezeichnet die Minderung und Einbuße der
1. Nach röm. R. trat I. zum einen durch ehrloses Verhalten ein. Als Beispiele hierfür werden u.a
Das P. ist ein im 12. und 13. Jh. entwickeltes Rechtsinstitut des
Herkunft, Echtheit und Tragweite der Regel „Nemo pro parte testatus, pro parte intestatus decedere potest“ sind umstritten, ist sie doch als solche nirgends überliefert. Vielleicht folgerten die Römer aus den XII Tafeln, gesetzliche Erbfolge sei ausgeschlossen, solange Anwachsung half. Da man
P. ist ein mlat. Wort, dessen Herkunft unklar bleibt. Die P. war eine rel. Bewegung von
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