Krüppel

B., norddt., latinisiert plebiloquium oder ähnl. (quod vulgariter proprie buersprake dicitur, Nowgorod 1346) bedeutete zunächst, in einem noch nicht ausdifferenzierten Sinne, eine gemeinsame Beratung von Gemeindemitgliedern und dann auch das Ergebnis dieser Beratung. Das Wort
Eine eindeutige Definition für Lehnbücher (Lb.) und Lehnregister (Lr.) gibt es nicht. Zumeist werden als Lb. Aufzeichnungen bezeichnet, in denen die Tatsache des Lehnsbesitzes erfasst wird; dagegen wären Lr. Aufzeichnungen über den Vorgang der Belehnung (Lechner). Alternativ gelten als Lb
Die L. wird in Texten des FrühMA oft kurz „Lex Romana“ genannt. „Visigothorum“ kommt immerhin in den Lyoner Summen zur L. (wohl aus dem späten 6. Jh.) vor, hier allerdings erst im Prolog zu den Novellen – und zwar, um deren rex
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