Als R. wird im geltenden Prozessrecht die Anfechtung einer gerichtlichen Entscheidung bezeichnet, die zur Aufschiebung der Wirksamkeit der angefochtenen Entscheidung (Suspensiveffekt) und zur Befassung eines höheren Gerichts führt
Unter H. im weiteren Sinn versteht man Aufgaben und Würden im Zentrum ma. Fürstenhöfe, aus denen sich hernach der neuzeitliche Hofstaat entwickelte (
Die Bezeichnung O. (‚Rechtsbuch Kaiser Ludwigs des Bayern von 1346‘) ist als Name des Rechtstextes in Handschriften nicht überliefert, sie kam im 19. Jh. im Schrifttum in Gebrauch. Bei einem erweiterten Rechtsbuchbegriff erhält die von H. Schlosser und W
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