Allg. bezeichnet N. die einseitige Begünstigung von Verwandten, im präziseren Gebrauch die systematisch betriebene Förderung von Günstlingen (N. nach Landsmannschaft oder Ordenszugehörigkeit) und speziell Neffen sowie weiteren Familienmitgliedern
Aus Nachrichten des
Vom Quellenwert her kann dem Traktat nur eine subsidiäre Rolle zugewiesen werden, ohne Stütze durch andere Quellen ist seine Aussagekraft gering. Andererseits
Ihre Entst. verdanken die B. dem Ende des 18. Jh. einsetzenden Streben nach Beseitigung „richterlicher Willkür“. Obgleich bereits in
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