Unter einem R. ist ein in der Regel im Rahmen eines dinggenossenschaftlichen Verfahrens auf Frage des
Als O. (officialis) wird ein an einer
Hauptanliegen des H.s ist es, das
Der fränk. R. dient in erster Linie der Durchsetzung der hauptsächlich vom Königtum getragenen weltlichen Gerichtsbarkeit. Er richtet sich gegen unwillige Parteien, Urteiler und Richter, er stützt den Richter, der den Streit gegen den Willen mächtiger Parteien nicht
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