Kirchenlehen
Inhalt:
K. können im Grundsatz von allen Inhabern von Kirchengütern oder sonstigen nutzbaren Rechten verliehen werden. Darunter
K. können im Grundsatz von allen Inhabern von Kirchengütern oder sonstigen nutzbaren Rechten verliehen werden. Darunter
Der Einsatz des Delegierten erfolgte in R.ssachen jeglicher Art, nach freier Wahl von Kg. oder
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