Nationalsozialismus

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6.b Dieser Befund führte auf die Charakteristik als Nicht-Staat, d.h. als ein gar nicht mehr rechtl. mit Regeln von gewisser Dauer verfasstes Regime (bes. Neumann 1942/1944, 530, 522). Als „Nicht-Rechtsstaat“ und
6.b Dieser Befund führte auf die Charakteristik als Nicht-Staat, d.h. als ein gar nicht mehr rechtl. mit Regeln von gewisser Dauer verfasstes Regime (bes. Neumann 1942/1944, 530, 522). Als „Nicht-Rechtsstaat“ und
M. war jur. Germanist (
Professor für deutsches bürgerliches R., Handelsrecht, deutsche Rechtsgeschichte und deutsches Privatrecht. Als Sohn eines preuß. Finanzbeamten studierte er nach dem Abitur in Ratibor ab 1886 Rechtswissenschaft in
Um die Mitte des 12. Jh. wurde im Kreise der Regensburger Geistlichkeit die K. verfasst, die erstmals die Geschichte des
2. Seit dem ausgehenden MA wurde der L. verstärkt auf andere Vertragstypen, insbes
Als B. wird die Verpflichtung bestimmter Personenkreise gegenüber dem
Kindheit und Jugend verbrachte W.G. nach dem frühen Tod der Eltern in enger Gemeinsamkeit mit seinem älteren Bruder Jacob
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