Ritter Rost

M. ist ein as. Rechtsbegriff und bezeichnet eine Dingschuld oder Abgabe an den Gerichtsherren (1189 HambUB I, 251; 12. Jh. CTradWestf. III, 20; 1180 Osnabr. UB I 283; 1238 Osnabr. UB II, 288; um 1240 ArchWestf. 3/1828, 139). Da im MA Gerichtstermine
Im Vorfeld und unmittelbar nach der förmlichen Auflösung des
A. war seit 1602 Prof. der Rechte an der Univ.
Anders als im klass. röm. Recht, wo gratis auszuführendes mandatum und Vergütung enthaltende locatio conductio
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