Mühle, Mühlenrecht

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Das Wort Mühle (M.) geht auf mlat. molina, mhd. mül(e), müline, mnd. möle, mnl. mole, molene; ahd. muli, mulin, mula; as. muli, mulin-; afrs. molen(e), molne, monle, ae. mylen zurück
Das Wort Mühle (M.) geht auf mlat. molina, mhd. mül(e), müline, mnd. möle, mnl. mole, molene; ahd. muli, mulin, mula; as. muli, mulin-; afrs. molen(e), molne, monle, ae. mylen zurück
Die Begriffe leiten sich ab von mhd. heben (heben, Abgaben erheben, entnehmen); vgl. auch die Hebung (entnahme von steuern, gefälle, einkünften DWB X, 735).
Heberolle (H.ro.) und Heberegister (H.re.) gehören wie die
Auch hirtschut (1494); hirtenschütte (DRW V, 1092). H. ist der ins MA zurückreichende und in zahlreichen, vorwiegend thür.
Der H. zählt mit Hofkammer und Hofkanzlei zur nahezu klass. Trias der Zentralbehörden der dt. Territorien in der NZ. Während die Hofkanzlei dem H. in der Regel zur Ausfertigung seiner Erledigungen unterstellt war, in manchen Territorien jedoch zufolge eigener Kompetenzen nahezu Gleichrangigkeit
Der H. (wörtlich: Insel-Gang) ist ein v.a. in der an. Sagaliteratur für das 9. und 10. Jh. bezeugter, stark geregelter
Der Begriff Notgericht (N.) wird in den Quellen mit unterschiedlichen Bedeutungen gebraucht (vgl. Art. N., DRW IX). Hauptsächlich ist damit ein
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