Das röm.-rechtliche Institut der L. (legitimatio per subsequens matrimonium) bildete sich in der christl. Kaiserzeit (
1. Unter H. versteht man Hexenverfolgungen, die rechtsförmig und zumeist mit den Mitteln des Strafrechts (
Geltung und Wirkung des M.s erstreckten sich auf das gesamte 13. Jh., in einzelnen Konstitutionen sogar bis in das 15. Jh. Anders als die bis dahin verkündeten Reichslandfrieden beruhte die Geltung des M.s nicht auf einer befristet beschworenen
Neben die eigentliche H. trat vielerorts eine Verköstigung mit Wein oder anderen alkoholischen Getränken auf dem Weg zur
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