Ehrenverpfändung

Die Frankfurter Königspfalz avancierte im 9. Jh. zur wichtigsten Residenz der karolingischen Könige. Lothar II. (855) war der erste in Frankfurt gewählte
Die Schwierigkeit dieses Begriffs liegt darin, dass er einerseits „Eigentümer“, andererseits aber „Herr“ im Sinne einer Ehrbezeichnung, Prozessherr oder auch Vorgesetzter bedeuten kann. Zwischen der jur. Verwendung des Wortes u. der in
Internationalem Standard entspricht heute die ausländischen Staatsgästen gewährte G. im Rahmen des Staatszeremoniells
Die F. galt seit der Schrift des Göttinger Rechtshistorikers Herbert Meyer „F. und Mutterrecht“ (1927) neben der Muntehe (
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