Hand wahre Hand (Band II)

Auszug aus dem Inhalt von Hand wahre Hand

1. H. (auch Hand soll/muss Hand wahren) kann zweierlei bedeuten: a) einmal das an den Empfänger einer unter Rückgabeverpflichtung übernommenen (also etwa gemieteten, geliehenen) beweglichen Sache (Fahrnis, Fahrhabe) gerichtete Gebot, die Sache nach Ablauf seiner Besitzberechtigung dem Eigentümer (Eigentum) zurückzugeben (vgl. etwa Emsiger Ldr. Zusatz 17: „Was jemand einem anderen [zur Verwahrung] an die Hand gibt, das soll [dies]er ihm zurückgeben, denn hond scel [...]


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Verweise

Hand wahre Hand verweist auf folgende Stichwörter

Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch; Allgemeines Landrecht; Anefang; Auktion; Besitz; Bürgerliches Gesetzbuch; Code Civil; Diebstahl; Eigentum; Ersitzung; Fahrnis, Fahrhabe; Gewere; Glücksspiel; Goslar; gutem Glauben; Hamburg; Hand; Kauf; Klage; Kodifikationen; Landrechte; Leihe; Lösung; Lösungsanspruch, Lösungsrecht; Lübeck; Markt; Mevius; Miete; München; Naturrecht; Pfand, Pfandrecht; Raub; Rechtskreis; Rechtssprichwort; Rezeption; Riga; Sache; Sachsenspiegel; Schwabenspiegel; Stadtrechte; Stadtrechtsbücher; Usus modernus; Verwahrungsvertrag; Vindikation; Würfeln; Zivilgesetzbuch;

Schlagwörter

Dem Stichwort Hand wahre Hand sind folgende Schlagwörter zugewiesen:

Rechtsregel und Rechtssprichwort; Sachenrecht;

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