Hand wahre Hand (Band II)
Auszug aus dem Inhalt von Hand wahre Hand
1. H. (auch Hand soll/muss Hand wahren) kann zweierlei bedeuten: a) einmal das an den Empfänger einer unter Rückgabeverpflichtung übernommenen (also etwa gemieteten, geliehenen) beweglichen Sache (Fahrnis, Fahrhabe) gerichtete Gebot, die Sache nach Ablauf seiner Besitzberechtigung dem Eigentümer (Eigentum) zurückzugeben (vgl. etwa Emsiger Ldr. Zusatz 17: „Was jemand einem anderen [zur Verwahrung] an die Hand gibt, das soll [dies]er ihm zurückgeben, denn hond scel [...]
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